Dürfen Heilberufe werben?

Kurze Antwort: ja, aber nicht beliebig. Die lange Antwort ist diese Seite — und sie ist der Grund, warum es dieses Unternehmen gibt.

Der europäische Maßstab: kein absolutes Verbot

Jahrelang hielten viele Behandelnde Werbung schlicht für verboten und hörten dort auf. Das trifft nicht zu. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Werbung für Gesundheitsleistungen mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Staaten und Kammern dürfen Grenzen setzen — und tun es —, aber sie dürfen die Möglichkeit, bekannt zu werden, nicht beseitigen.

Rechtssache C-339/15 (Vanderborght), EuGH 2017: eine nationale Regelung mit einem allgemeinen und absoluten Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung wurde als unionsrechtswidrig angesehen.

Was Ihre Kammer regelt

Das Unionsrecht sagt, dass man Sie nicht vollständig zum Schweigen bringen darf. Ihre Kammer sagt, wie Sie sprechen dürfen. In Griechenland ergibt sich der Rahmen aus dem ärztlichen Standesrecht und den Satzungen der örtlichen Ärzte- und Zahnärztekammern, auf Zypern aus den entsprechenden gesamtzyprischen Körperschaften. Wer in Deutschland oder Österreich ausgebildet wurde, kennt dieselbe Logik aus der Berufsordnung der Ärztekammern und dem Heilmittelwerbegesetz, das etwa für operative plastisch-chirurgische Eingriffe Vorher-nachher-Abbildungen ausdrücklich untersagt. Entscheidend ist jedoch stets das Recht am Ort der Berufsausübung.

Griechenland: ärztliches Standesrecht sowie Ärzte- und Zahnärztekammern · Zypern: Cyprus Medical Association, Cyprus Dental Association und die jeweils zuständige Körperschaft je Beruf.

Vor jeder Kampagne prüfen wir den aktuellen Wortlaut der für Sie geltenden Regeln. Vorschriften ändern sich, und keine Seite im Internet — auch diese nicht — ersetzt die Prüfung zum Zeitpunkt der Schaltung.

Was nahezu überall zulässig ist

  • Name, Fachgebiet, Qualifikationen und tatsächliche Erfahrung
  • Anschrift, Sprechzeiten, Telefonnummern und der Weg zur Terminvergabe
  • Sachliche Beschreibung der Leistungen und der tatsächlich vorhandenen Ausstattung
  • Aufklärende und lehrreiche Inhalte zu Krankheitsbildern und Behandlungen
  • Bilder von Räumen und Team, mit Einwilligung der abgebildeten Personen

Was die meisten in Schwierigkeiten bringt

  • Überlegenheitsbehauptungen: „der Beste“, „Nummer eins“, „führende Klinik“
  • Versprechen oder Garantien eines Behandlungserfolgs
  • Patientenbewertungen, besonders eingeholte oder vergütete
  • Vorher-nachher-Bilder, wo Kammer oder Gesetz sie untersagen
  • Rabatte, Aktionen und Verlosungen auf Behandlungen
  • Veröffentlichung von Patientendaten, auch mit Einwilligung, ohne sauberes Verfahren

Wie wir das in der Praxis prüfen

1

Ihren Rahmen bestimmen

Wir klären, welche Regeln Sie binden: Land, Kammer, Fachgebiet — und was aktuell gilt.

2

Bestehendes Material prüfen

Website, Anzeigen, Social Media und Google-Profil laufen durch diese Regeln; alles Unzulässige und Grenzwertige wird markiert.

3

Prüfung vor Veröffentlichung

Jeder neue Text und jedes Motiv wird vorher geprüft. Was nicht besteht, wird umgeschrieben, nicht „testweise“ veröffentlicht.

4

Erneute Prüfung bei Änderungen

Ändert sich eine Vorschrift, prüfen wir Ihr laufendes Material erneut und sagen Ihnen, was angepasst werden muss.

Fragen

Darf ich Vorher-nachher-Bilder veröffentlichen?

Das hängt von Land, Kammer und Eingriff ab. In mehreren Fällen — besonders bei operativen ästhetischen Eingriffen — sind sie ausdrücklich untersagt. Auch wo sie zulässig sind, gelten Bedingungen: ein echter Fall, identische Aufnahmebedingungen, schriftliche Einwilligung, keine Bearbeitung. Unsere Regel ist einfach: Was nicht eindeutig erlaubt ist, geht nicht raus.

Darf ich Patienten um Bewertungen bitten?

Einem zufriedenen Patienten die Bewertung zu erleichtern, ist meist vertretbar. Bestimmte Inhalte zu verlangen, eine Gegenleistung zu bieten oder auszuwählen, wer gefragt wird, ist es nicht — und verstößt vielerorts zusätzlich gegen die Regeln der Plattform.

Sind Rabatte und Aktionen erlaubt?

Auf Behandlungen in der Regel nicht: Sie gelten als Anreiz, nach Preis statt nach Bedarf zu entscheiden. Für nicht-heilkundliche Leistungen und einzelne Berufe gibt es Ausnahmen. Das prüfen wir als Erstes.

Welches Risiko besteht tatsächlich?

Je nach Schwere: Hinweis, berufsrechtliches Verfahren, Bußgeld, bei Datenschutzverstößen eine Sanktion der Aufsichtsbehörde. Der häufigste praktische Schaden ist aber ein anderer: Die Kampagne wird mitten im Lauf gestoppt und das Budget ist verloren.

Diese Seite dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Die Regeln unterscheiden sich nach Land, Kammer und Fachgebiet und ändern sich. Vor jeder Kampagne prüfen wir den für Sie geltenden Rahmen.

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